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Vertrags­bedingungen

der Konmedia GmbH für IT-Leistungen (Stand 31.07.2017)

Inhaltsverzeichnis

I. Allgemeine Bestimmungen
II. Softwaremiete brandbox-Software
III. Softwarekauf brandbox-Software
IV. Fremdprodukte (Software-/Hardwarekauf+Softwarepflege)
V. Individuelle Softwareprogrammierung/-entwicklung
VI. Support
VII. Dienstleistungen
VIII. Webseitenprogrammierung
IX. Hosting
X. Geschäftsbedingungen und Käuferinformationen zum Onlineshop brandbox.de
XI. Schlussbestimmungen

I. Allgemeine Bestimmungen

1. Geltungsbereich
1.1 In allen Vertragsbeziehungen, in denen die KONMEDIA GmbH, Gartenstr. 10, 77815 Bühl das (nachfolgend „KONMEDIA“ genannt) für andere Unternehmen, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen (nachfolgend „Kunde“ genannt) IT-Leistungen erbringt, gelten ausschließlich die vorliegenden Geschäftsbedingungen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.
1.2 Entgegenstehende sowie ergänzende Bedingungen des Kunden werden – außer im Falle der schriftlichen Zustimmung von KONMEDIA – nicht Vertragsinhalt, selbst wenn KONMEDIA einen Vertrag durchführen bzw. eine Leistung erbringen sollte, ohne solchen Bedingungen ausdrücklich zu widersprechen.
1.3 Bei der Überlassung, Wartung und Pflege von Drittsoftware/Hardware („Fremdprodukte“) gelten die jeweiligen Lizenzbedingungen des Herstellers in Bezug auf die Nutzungsrechte bzw. die jeweiligen Wartungs- und Pflegebedingungen in Bezug auf den Leistungsinhalt und -umfang vorrangig.

2. Vertragsschluss
2.1 Angebote von KONMEDIA sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als bindendes Angebot bezeichnet wurden.
2.2 KONMEDIA kann Bestellungen des Kunden innerhalb von 4 Wochen annehmen. Im Zweifel ist der Inhalt des Angebots bzw. der Auftragsbestätigung von KONMEDIA für den Vertragsinhalt maßgeblich, sofern der Kunde eine Bestellung erteilt bzw. dem Inhalt der Auftragsbestätigung nach Zugang nicht unverzüglich widersprochen hat.
2.3 Ergänzende IT-Leistungen wie z.B. Beratung oder Datenmigration werden nur Vertragsinhalt, wenn diese ausdrücklich vereinbart oder von KONMEDIA zugesagt werden.
2.4 Wenn die vertraglich vereinbarte Leistung von KONMEDIA ohne eigenes Verschulden nicht erbracht werden kann, weil bspw. ein Lieferant oder Dienstleister gegenüber KONMEDIA seine Leistung nicht erbringt, wird KONMEDIA den Kunden unverzüglich informieren und ihm ggf. eine vergleichbare Ersatzleistung vorschlagen. Wenn keine vergleichbare Leistung möglich ist oder der Kunde keine andere Leistung wünscht, kann KONMEDIA vom Vertrag zurücktreten und wird dem Kunden bereits erbrachte Gegenleistungen unverzüglich erstatten.

3. Schriftform
3.1 Vertragliche Garantien und Zusagen, insbesondere wenn sie über den Bereich dieser Vertragsbedingungen hinausgehen, bedürfen der ausdrücklichen und schriftlichen Bestätigung durch KONMEDIA.
3.2 Änderungen und Ergänzungen der Verträge zwischen KONMEDIA und dem Kunden sowie alle vertragsrelevanten Erklärungen zur Ausübung von Gestaltungsrechten, insbesondere Kündigungen, Mahnungen oder Fristsetzungen bedürfen der Schriftform. Das hier und an anderen Stellen in diesen AGB festgelegte Schriftformerfordernis kann auch durch Telefax oder durch Briefwechsel eingehalten werden. § 127 Abs. 2 und 3 BGB finden jedoch im Übrigen keine Anwendung.

4. Vorvertragliches Stadium
4.1 Auch für das vorvertragliche Schuldverhältnis gelten diese Vertragsbedingungen, insbesondere in Bezug auf die Haftungsbegrenzung und die Geheimhaltungspflichten. Vorvertraglich überlassene Gegenstände und Dokumente (z.B. Software, körperliche und nichtkörperliche Präsentationen und Vorschläge) sind geistiges Eigentum von KONMEDIA. Eine Vervielfältigung oder Weitergabe darf nicht erfolgen.
4.2 Wird dem Kunden Software zu Testzwecken überlassen, beschränkt sich das Nutzungsrecht an dieser Software auf den nicht-operativen Testeinsatz und erlischt nach einer angemessenen oder konkret vereinbarten Testphase von max. 30 Kalendertragen. Insbesondere wenn kein Vertrag zustande kommt, sind sämtliche überlassenen Datenträger, Dateien, Daten und Dokumente nach Wahl von KONMEDIA zurückzugeben oder deren Löschung gegenüber KONMEDIA nachzuweisen.

5. Leistungszeitpunkt, Mitarbeiter, Subunternehmer
5.1 Termine und Erfüllungszeitpunkte sind keine Fixtermine, außer wenn sie schriftlich und ausdrücklich durch KONMEDIA als Fixtermine zugestanden wurden.
5.2 KONMEDIA entscheidet, wie viele und welche Mitarbeiter – nach Ermessen auch freie Mitarbeiter und Subunternehmer – eingesetzt werden bzw. welche Leistungen auch an Dritte vergeben werden.

6. Nachfristen
6.1 Soweit der Kunde Fristen oder Nachfristen zur Nacherfüllung bzw. Beseitigung eines Missstandes setzt, müssen diese Fristen angemessen sein und KONMEDIA mindestens zwei Nachbesserungsversuche erlauben . Die Frist soll – abhängig vom Umfang und der technischen Schwierigkeit – in der Regel mindestens 10 Arbeitstage betragen.
6.2 Durch Gesetz oder Vertrag vorgesehene Fristsetzungen des Kunden müssen – außer in Eilfällen – mindestens zehn Arbeitstage betragen. Soll der fruchtlose Ablauf einer gesetzten Frist den Kunden zur Lösung vom Vertrag (z.B. durch Rücktritt, Kündigung oder Schadensersatz statt der Leistung) oder zur Minderung der Vergütung berechtigen, so muss der Kunde diese Konsequenzen des fruchtlosen Fristablaufs schriftlich zusammen mit der Fristsetzung androhen . KONMEDIA kann nach Ablauf einer gemäß Satz 2 gesetzten Frist verlangen, dass der Kunde seine aus dem Fristablauf resultierenden Rechte binnen zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung ausübt.

7. Zahlungsbedingungen
7.1 Alle Preise verstehen sich zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, außer der Umsatz wäre von der Umsatzsteuer befreit.
7.2 Mangels anderer Vereinbarung werden Leistungen nach Zeitaufwand (Personentage bzw. Stunden) zzgl. der entstandenen Auslagen abgerechnet. Soweit dem Kunden eine Preisliste übergeben wird, gelten vorrangig die dort vereinbarten Preise als vereinbarte Vergütung.
7.3 KONMEDIA darf in sich abgeschlossene Teilleistungen vor Abschluss des Gesamtauftrags abrechnen.
7.4 Rechnungen sind sofort fällig und binnen 10 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar.
7.5 Eventuell vereinbarter Skonto erstreckt sich nicht auf Fracht, Versicherung oder sonstige Fremdkosten.
7.6 KONMEDIA kann vollständige Vorauszahlung beanspruchen, wenn die Lieferung ins Ausland erfolgen soll oder der Kunde seinen Sitz im Ausland hat.
7.7 Erfolgt eine Vergütung nach Zeitaufwand, sind die Angaben in einem Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung von KONMEDIA nur eine Kalkulation bzw. ein Kostenvoranschlag, sofern nicht ausdrücklich eine Pauschalvergütung vereinbart wird. Sofern die Parteien eine Abrechnung nach Aufwand vereinbaren, kann KONMEDIA vom Kunden die Abzeichnung eines von KONMEDIA bzw. ihrem Mitarbeiter vorgelegten Arbeitsnachweises verlangen. Der angefallene Aufwand wird in der Rechnung oder in einer gesonderten Anlage zur Rechnung aufgeführt. Angefallene Zeiten werden jeweils in einer Taktung nach angefangenen 15 Minuten berechnet. Sollte der Kunde gegen die Aufstellung nicht innerhalb von 3 Wochen schriftlich Widerspruch erheben, trägt der Kunde die Beweislast für deren Unrichtigkeit.
7.8 Reisezeiten und -kosten werden nach Aufwand und in Abhängigkeit vom Sitz von KONMEDIA in der steuerlich bzw. gesetzlich anerkannten Höhe errechnet, soweit nicht mit dem Kunden ausdrücklich vereinbart wird, dass die Aufwendungen pauschal im Stunden- bzw. Tagessatz enthalten sind.
7.9 Indexierung: KONMEDIA kann die Pauschalen für Softwaremiete, Hosting, Software-Pflege und Support jeweils mit einer Ankündigungsfrist von 2 Monaten mit Wirkung zum auf diese Frist folgenden Monatsbeginn durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Kunden nach Ermessen von KONMEDIA unter Einhaltung der folgenden Regelungen ändern: KONMEDIA darf die Vergütung höchstens in dem Umfang ändern, in dem sich der Index der durchschnittlichen Bruttomonatsverdienste der vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer in Deutschland für den Wirtschaftszweig Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie (derzeit in Quartalszahlen veröffentlicht vom Statistischen Bundesamt in Fachserie 16, Reihe 2.4, Gruppe J 62) geändert hat. Handelt es sich um die erste Vergütungsanpassung, ist die Indexentwicklung zwischen dem zum Vertragsschluss veröffentlichten Indexstand und dem im Zeitpunkt der Anpassungserklärung zuletzt veröffentlichten Indexstand maßgeblich. Hat bereits früher eine Vergütungsanpassung stattgefunden, kann eine Änderung anhand der weiteren Indexentwicklung seit der letzten Anpassung erfolgen. Die erste Anpassung kann frühestens zum Ablauf von 24 Monaten erfolgen. Sollte der vorgenannte Index nicht mehr veröffentlicht werden, ist für die Ermittlung des Änderungsrahmens derjenige vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte Index maßgeblich, der die Entwicklung der durchschnittlichen Bruttomonatsverdienste im vorgenannten Wirtschaftszweig am ehesten abbildet. Sollte der Kunde nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Anpassungserklärung den Vertrag, bezüglich dessen KONMEDIA die Vergütung anpassen will, mit einer Frist von 6 Monaten kündigen (Sonderkündigungsrecht) gilt die neue Vergütung als vereinbart, soweit KONMEDIA in der Anpassungserklärung auf das Sonderkündigungsrecht hinweist.

8. Aufrechnung
8.1 Der Kunde kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen. Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln bleiben unberührt.
8.2 Ein Zurückbehaltungsrecht oder die Einrede des nicht erfüllten Vertrags stehen dem Kunden nur innerhalb des jeweiligen Vertragsverhältnisses zu.

9. Eigentumsvorbehalt, Widerruf
9.1 KONMEDIA behält sich das Eigentum und die Rechte an der vertragsgegenständlichen Leistung bis zum vollständigen Ausgleich ihrer Forderungen aus dem Vertrag.
9.2 KONMEDIA räumt Nutzungsrechte an überlassener Software nur widerruflich bis zur vollständigen Zahlung ein. Sollte die vereinbarte Vergütung bzw. Lizenzgebühr auch nach Ablauf einer angemessen gesetzten Nachfrist nicht bezahlt werden, kann KONMEDIA das eingeräumte Nutzungsrecht widerrufen.

10. Sach- und Rechtsmängel
10.1 Soweit die Parteien keine konkrete Beschaffenheit von Leistungen bzw. Teilleistungen vereinbaren, beschränkt sich die Mängelhaftung darauf, dass sich die Leistung bzw. Teilleistung für die vertragliche vorausgesetzte, ansonsten gewöhnliche, Verwendung eignet und bei Leistungen dieser Art üblich ist. Im Falle von Sachmängeln kann KONMEDIA zunächst nach seiner Wahl dem Kunden eine neue, mangelfreie Leistung überlassen oder den Mangel durch Nachbesserung beseitigen.
10.2 Bei Rechtsmängeln erfolgt die Nacherfüllung durch die Einräumung einer rechtlich einwandfreien Benutzungsmöglichkeit der gelieferten Leistung oder nach Wahl von KONMEDIA die Einräumung eines Nutzungsrechts an einer geänderten, aber gleichwertigen Leistung. Sollte ein Dritter gegenüber dem Kunden Ansprüche wegen einer Rechtsverletzung in Bezug auf die vertragliche Leistung geltend machen, so hat der Kunde dies KONMEDIA unverzüglich schriftlich detailliert mitzuteilen.
10.3 Sollte die Nacherfüllung nach Ablauf einer vom Kunden zu setzenden angemessenen Frist, die mindestens zwei Nacherfüllungsversuche zulässt , endgültig fehlschlagen, kann der Kunde die Vergütung mindern, den Rücktritt vom Vertrag oder (im Falle eines Dauerschuldverhältnisses) die Kündigung erklären. Schadensersatz wegen Sachmängeln wird von KONMEDIA nach Maßgabe des Ziff. I.12. geschuldet. Weitere Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln sind ausgeschlossen.
10.4 Im Falle einer unbegründeten Mängelanzeige kann KONMEDIA den Aufwand für die Fehlersuche gemäß nach Zeitaufwand abrechnen, insbesondere auch dann, wenn ein angezeigter Sachmangel nicht nachweisbar oder reproduzierbar oder KONMEDIA nicht zuzuordnen ist.
10.5 Der Aufwendungsersatzanspruch nach Ziff. 10.4 besteht nicht, sofern der Fehler innerhalb der in Bezug auf die von KONMEDIA erbrachte Leistung geltenden Gewährleistungsfrist für Sachmängel gemeldet wurde und der Kunde von einem Gewährleistungsfall ausging und auch ausgehen durfte.

11. Gefahrübergang, Freigabe, Abnahme
11.1 Sofern keine Abnahme vereinbart wurde oder die vertragliche Leistung von Gesetzes wegen keiner vertraglichen Abnahme bedarf, geht die Gefahr auf den Kunden mit Ablieferung bzw. im Falle des Versands mit der Versendung der Leistung bzw. Teilleistung ab Betrieb von KONMEDIA über, auch wenn KONMEDIA die Versandkosten trägt oder die Versendung zunächst an einen weiteren Dienstleister oder Vertragspartner des Kunden erfolgt. Verzögert sich der Versand aus von KONMEDIA nicht zu vertretenden Gründen, geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
11.2 Der Kunde hat innerhalb von 4 Wochen das Leistungsergebnis auf Benutzerebene zu prüfen und etwaige Mängel detailliert schriftlich gegenüber KONMEDIA mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist oder im Falle einer vorbehaltlosen Ingebrauchnahme mit einem Zeitraum von 4 Wochen gelten dienst- und kaufvertragliche Leistungen als vertragsgemäß freigegeben und anerkannt.
11.3 Nach allen werkvertraglichen Leistungen oder Teilleistungen, insbesondere bei Programmierarbeiten oder Aufsetzen/In-Betrieb-Nehmen eines Systems, kann KONMEDIA eine schriftliche Abnahmeerklärung des Kunden oder die Erstellung eines gemeinsamen Abnahmeprotokolls beanspruchen. Die Abnahmefähigkeit ist auf jeden Fall gegeben, wenn eine funktionsfähige Software mit der vereinbarten Beschaffenheit übergeben wird und vom Kunden 4 Wochen lang ohne wesentliche Fehler genutzt werden kann. Wesentlich sind dabei nur betriebsbehindernde oder -verhindernde Fehler. Der Kunde darf nicht unbillig die Annahmeerklärung wegen nur unwesentlicher Fehler oder wegen des Fehlens von nur unwesentlichen Funktionen verweigern, aber kann die Abnahme unter Vorbehalt erklären.
11.4 Insbesondere kann KONMEDIA die Fortführung eines Projekts von der Zustimmung zum Pflichtenheft oder zu einer sonstigen Leistungsbeschreibung abhängig machen, sofern die nächsten Leistungsschritte darauf aufbauen.

12. Haftung
12.1 KONMEDIA haftet unbeschränkt
– bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
– für arglistig verschwiegene Mängel,
– für die Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit,
– nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes,
– in Bezug auf Regressansprüche nach §§ 478, 479 BGB
– sowie für Mängel, für deren Ausbleiben KONMEDIA eine Garantie übernommen hat.
12.2 Bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, also einer Pflicht, deren Erfüllung für das Erreichen des Vertragszwecks erforderlich ist und auf deren Einhalten der Kunde regelmäßig vertraut bzw. vertrauen darf, haftet KONMEDIA im Falle leichter Fahrlässigkeit, soweit der Schaden nach der Art des fraglichen Geschäfts vorhersehbar und vertragstypisch ist, wobei die Haftung – soweit nicht anders vereinbart – auf maximal € 50.000 für jeden einzelnen Schadensfall und € 100.000 für das gesamte Vertragsverhältnis begrenzt ist .
12.3 Eine weitergehende Haftung von KONMEDIA besteht nicht.
12.4 Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen, Vertreter und Organe von KONMEDIA.
12.5 Der Einwand des Mitverschuldens des Kunden (z.B. Freigabe des Kunden trotz vom Kunden erkennbarer Fehler, unterlassene oder unzureichende Prüfung eines Arbeitsergebnisses, unzureichende oder unregelmäßige Datensicherung, unzureichende IT-Sicherheit) bleibt KONMEDIA davon unbenommen.
12.6 Der Kunde haftet für den Inhalt seines Auftrages bzw. die überlassenen Daten und Content und stellt KONMEDIA von allen Ansprüchen Dritter frei, soweit diese Rechtsverletzungen nicht von KONMEDIA zu vertreten sind. Es liegt ausschließlich im Verantwortungsbereich des Kunden, vor Erteilung eines Auftrages die rechtliche Konformität (z.B. geistiges Eigentum, Datenschutz) zu klären.
12.7 Ein Schadensersatz des Kunden in Bezug auf Datenverlust oder -beschädigung oder Systemausfälle ist ausgeschlossen, wenn mit dem Kunden ein Sicherheitskonzept vereinbart wurde und KONMEDIA diese Vorgaben einhält. Die Haftung von KONMEDIA nach 12.1 bleibt hiervon unberührt.
12.8 Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend auch für die Haftung von KONMEDIA für Sachmängel.

13. Mitwirkungspflichten des Kunden
13.1 Der Kunde stellt die zur Durchführung der Leistungen erforderlichen kundenseitigen Unterlagen und Informationen sowie die jeweils erforderliche IT-Arbeitsumgebung zur Verfügung (z.B. ausreichende Rechner- und Speicherkapazitäten, Internetverbindung, Betriebssysteme, Fernzugang, Software) und ist für deren Betrieb und Erhaltung ausschließlich verantwortlich. Angemessene Vorgaben von KONMEDIA sind zu befolgen.
13.2 Der Kunde benennt bereits bei Vertragsanbahnung seinen verantwortlichen Ansprechpartner, der die Mitwirkung des Kunden koordiniert und die erforderlichen Entscheidungen trifft oder unverzüglich herbeiführen kann.
13.3 Der Kunde prüft auf Benutzerebene die Arbeitsergebnisse (einschließlich Pflichtenheft) unverzüglich auf deren Vollständigkeit und Fehlerfreiheit, insbesondere bevor die Arbeitsergebnisse in seinem operativen Geschäft genutzt werden.
13.4 Der Kunde führt regelmäßige Datensicherungen und EDV-Schutzmaßnahmen dem aktuellen Stand der Technik entsprechend durch. KONMEDIA darf davon ausgehen, dass sämtliche Daten, mit denen KONMEDIA in Berührung kommt, zuvor vom Kunden anderweitig abgesichert wurden.
13.5 Der Kunde ist verpflichtet, die Vertragssoftware durch geeignete Maßnahmen vor dem Zugriff durch unbefugte Dritte zu sichern (Virenabwehr, Firewall, etc.), insbesondere sämtliche Kopien der Software an einem geschützten Ort zu verwahren.
13.6 Weitere Mitwirkungspflichten des Kunden ergeben sich aus dem Einzelvertrag sowie den allgemeinen Verkehrs- und Sorgfaltspflichten.
13.7 Bei Verletzung der Mitwirkungspflichten trägt der Kunde das Schadensrisiko. KONMEDIA schuldet nicht die Prüfung, ob der Kunde seine Mitwirkungspflichten einhält. Der Kunde trägt die Nachteile und Mehrkosten aus einer Verletzung seiner Mitwirkungspflichten.

II. Softwaremiete brandbox-Software

1. Leistungsbeschreibung, Umfang des Nutzungsrechts
1.1 Sofern der Kunde von KONMEDIA erstellte Software mietet (Vertragstyp Softwaremiete) oder einen SaaS-/Cloud- oder ASP-Vertrag abschließt, erhält der Kunde ein auf die Vertragslaufzeit zeitlich begrenztes, nicht übertragbares Nutzungsrecht an der Vertragssoftware sowie an allen von KONMEDIA während der Vertragslaufzeit zum Zwecke der Software-Pflege veröffentlichten Aktualisierungen („Updates“)
1.2 Das Nutzungsrecht ist einfach/nicht ausschließlich (nicht exklusiv) sowie inhaltlich und örtlich auf den Vertragszweck beschränkt. Der Kunde darf die Software nur für eigene Daten und Zwecke sowie nur im eigenen Betrieb nutzen.
1.3 Bei einer Server-Lizenz ist das Speichern und Nutzen der Software auf einen einzigen Server mit einem operativ genutzten System (und einem oder mehreren Testsystemen) beschränkt. Alle Server auf denen die Software ganz oder teilweise betrieben wird, müssen sich in den Räumen des Kunden befinden und in seinem unmittelbaren Besitz stehen. Ausnahmen hiervon (z. B. Outsourcing, Hosting in einem externen Rechenzentrum) bedürfen der schriftlichen Zustimmung von KONMEDIA.
1.4 Erhält der Kunde von KONMEDIA aktualisierte Versionen der Software (z.B. im Rahmen der in der Softwaremiete einbegriffenen Softwarepflege oder der Gewährleistung), besteht das dem Kunden erteilte Nutzungsrecht entsprechend in Bezug auf die aktualisierte Version.
1.5 Sofern die Vertragsunterlagen eine bestimmte Nutzeranzahl vorsehen, handelt es sich – soweit nicht anders vereinbart –um Named User-Lizenzen und darf nur durch die namentlich in der Vertragssoftware zu hinterlegenden Named User erfolgen. Hinterlegte Named User, die aus dem Unternehmen des Kunden ausscheiden oder bei denen sich der Aufgabenbereich derart ändert, so dass sie dauerhaft nicht mehr mit der Vertragssoftware arbeiten, können durch andere Personen ersetzt werden.
1.6 Jede Überschreitung des lizenzierten Nutzungsumfangs ist vom Kunden schriftlich anzuzeigen. KONMEDIA ist berechtigt, die Software so programmieren, dass Lizenzüberschreitungen online an KONMEDIA gemeldet werden. Ferner darf KONMEDIA zumindest einmal jährlich den Umfang der Nutzung der überlassenen Vertragssoftware überprüfen, wobei der Kunde in angemessener Weise bei der Überprüfung zu kooperieren hat. Die Kosten der Prüfung sind vom Kunden in angemessenem Umfang zu tragen, wenn die Prüfung eine nicht vertragsgemäße Nutzung aufzeigt. Bei einer quantitativen Überschreitung ist zudem ein Vertrag über eine Nachlizenzierung abzuschließen. Weitere Schadensersatzansprüche bleiben vorbehalten.
1.7 Der Kunde darf die Vertragssoftware sowie Teile dieser (wie z.B. Schnittstelleninformationen) nur in den Schranken des § 69e UrhG dekompilieren und erst nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist, die der Kunde KONMEDIA unter Mitteilung seiner Dekompilierungsabsicht zur Überlassung der erforderlichen Informationen schriftlich gesetzt hat.
1.8 Informationen über den Quellcode unterliegen dabei der strikten Geheimhaltung, unabhängig davon, ob sie von KONMEDIA oder einem Dritten überlassen wurden oder im Wege des Dekompilierens bekannt wurden.
1.9 Außer in Fällen einer für die weitere bestimmungsgemäße Softwarenutzung notwendigen Beseitigung von Softwarefehlern bedürfen Veränderungen und Bearbeitungen der Vertragssoftware im Sinne von § 69c Nr. 2 UrhG (Modifikation, Umarbeiten, Entschlüsseln, Dekodieren, Übersetzen etc.) der vorherigen schriftlichen Zustimmung von KONMEDIA.

2. Leistungsumfang
2.1 KONMEDIA schuldet nur die elektronische Übergabe der vertragsgegenständlichen Software und nur in Form des maschinenlesbaren Objektcodes. Ein körperlicher Datenträger sowie die Installation beim Kunden sind nicht geschuldet. Die Übergabe von Quellcode, Dokumentationen oder Benutzungsanleitungen ist nur bei ausdrücklicher, schriftlicher Vereinbarung geschuldet.
2.2 Der Kunde ist berechtigt, notwendige Sicherungskopien der Vertragssoftware/Dokumentation in angemessenem Umfang anzufertigen, soweit im Zuge der Kopie keine Urheberrechtsvermerke verändert, weggelassen oder unterdrückt werden.

3. Prüfung der Software
3.1 Vor dem Einsatz in dem operativen System ist die überlassene Software vom Kunden angemessen zu testen.
3.2 Diese Verpflichtung gilt auch für Software, die der Kunde im Rahmen der Gewährleistung oder Softwarepflege erhält.

4. Softwarepflege der gemieteten Software
4.1 Der Vertragstyp Softwaremiete beinhaltet bei von KONMEDIA erstellter Vertragssoftware die Softwarepflege.
4.2 Für die Softwarepflege gelten die Regelungen in Abschnitt VI.Ziff.2 entsprechend.

5. Besondere Gewährleistungsregelungen
5.1 In Ergänzung der Regelungen in Abschnitt I. gelten die folgenden Regelungen für die Haftung für Sach- und Rechtsmängel bei zur Miete überlassener Software.
5.2 Der Kunde gewährt KONMEDIA oder einem von KONMEDIA beauftragten Dritten zur Fehlersuche und -behebung Zugang zur Software, nach Wahl des Kunden unmittelbar und / oder mittels Remote-Zugriff.
5.3 KONMEDIA ist dabei auch berechtigt zu überprüfen, ob die überlassene Software in Übereinstimmung mit den Nutzungsbedingungen genutzt wird.
5.4 Soweit KONMEDIA dem Kunden nach Leistungserbringung einen neuen Softwarestand zur Beseitigung von Sach- oder Rechtsmängel übergibt, hat der Kunde diesen neuen Softwarestand zu übernehmen, soweit der vertragsgemäße Funktionsumfang erhalten bleibt und die Übernahme nicht zu erheblichen Nachteilen führt.
5.5 Der Kunde hat eventuelle Mängel an der vertraglichen Leistung unverzüglich KONMEDIA mitzuteilen. Soweit KONMEDIA infolge der unterlassenen oder verspäteten Mängelanzeige keine Abhilfe schaffen kann, hat der Kunde keine Ansprüche aus Mängelhaftung. Eine nicht rechtzeitige Mängelanzeige stellt bei Vertretenmüssen vielmehr ein Mitverursachen bzw. ein Mitverschulden des Kunden dar. Der Kunde hat insoweit darzulegen, dass er die unterlassene oder verspätete Mängelanzeige nicht zu vertreten hat.
5.6 Die verschuldensunabhängige Haftung nach § 536a Abs.1, 1. Alt. BGB wegen Mängeln, die bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhanden sind, ist ausgeschlossen.
5.7 Eine nur unerhebliche Minderung der Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch berechtigt den Kunden nicht zu Mängelansprüchen.

6. Vertragslaufzeit
6.1 Die Vertragslaufzeit für die Softwaremiete beginnt – sofern die Parteien keinen gesonderte Laufzeit oder Kündigungsfrist vereinbart haben – mit der Übergabe der Software an den Kunden und ist mit einer Frist von sechs Monaten, zum Ende eines Vertragsjahres, erstmals zum Ablauf von 24 Monaten ordentlich kündbar.
6.2 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Kunde gegen die vereinbarten Nutzungsbestimmungen nicht nur unerheblich verstößt.

7. Ende des Nutzungsrechts
7.1 In allen Fällen der Beendigung der Nutzungsberechtigung (z. B. Ende der Vertragslaufzeit, Rücktritt, Widerruf) gibt der Kunde alle Softwarelieferungen heraus und löscht sämtliche Softwaredateien und Kopien, soweit er nicht gesetzlich zu längerer Aufbewahrung verpflichtet ist.
7.2 Die Erledigung gemäß Ziff. 7.1 versichert der Kunde auf Verlangen schriftlich gegenüber KONMEDIA.

8. Softwaremietzahlungen
Sofern nicht anders vereinbart, sind die Softwaremietzahlungen jeweils zum 3. Werktag eines Monats im Voraus zu leisten.

III. Softwarekauf brandbox-Software

1. Nutzungsrecht, Leistungsumfang
1.1 Sofern der Kunde von KONMEDIA erstellte Software nicht mietet, sondern kauft (Vertragstyp Softwarekauf), erhält der Kunde ein zeitlich unbegrenztes Nutzungsrecht an der Vertragssoftware.
1.2 Die Regelungen in Abschnitt II.1.2-2.2 gelten für den Vertragstyp Softwarekauf entsprechend.
1.3 Eine Überlassung von Aktualisierungen der Software erfolgt – außer im Rahmen der Gewährleistung – nur aufgrund gesonderter Vereinbarung (Softwarepflege).

2. Prüfung der Software
2.1 Die Vertragssoftware sowie eventuell überlassene Dokumentation sind unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen und dabei erkannte Mängel detailliert und schriftlich zu rügen. Unterbleibt eine solche unverzügliche Anzeige, gilt die Leistung als genehmigt außer in den Fällen nicht erkennbarer Mängel. Sollte sich ein solcher Mangel später zeigen, hat die Anzeige unverzüglich nach der Feststellung eines solchen Mangels zu erfolgen, andernfalls gilt die Leistung auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Hat KONMEDIA den Mangel arglistig verschwiegen, kann sie sich nicht auf eine unterlassene oder verspätete Mängelanzeige des Kunden berufen.
2.2 Diese Verpflichtung gilt auch für Software, die der Kunde im Rahmen der Gewährleistung erhält.

3. Weitergabe der Software
3.1 Soweit der Kunde die Vertragssoftware von KONMEDIA im Wege des Kaufs erworben hat, kann er die Software an Dritte nach Maßgabe der folgenden Regelungen im Wege des Weiterverkaufs bzw. Schenkung weitergeben. Verwertungshandlungen bzw. Nutzungsüberlassungen – egal ob entgeltlich oder unentgeltlich – wie z.B. die Vermietung, der Verleih, die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe oder Zugänglichmachung, der Gebrauch der Vertragssoftware durch und für Dritte (z. B. Outsourcing, Rechenzentrumstätigkeiten, Application Service Providing) oder sonstige Unterlizenzierung sind ohne vorherige schriftliche Zustimmung von KONMEDIA nicht erlaubt.
3.2 Im Übrigen bedarf die Weitergabe der Vertragssoftware der vorherigen schriftlichen Anzeige gegenüber KONMEDIA sowie der schriftlichen Einverständniserklärung des Erwerbers mit den vereinbarten Nutzungs- und Weitergabebedingungen. KONMEDIA darf der Weitergabe widersprechen, wenn die Nutzung der Vertragssoftware durch den neuen Nutzer den berechtigten Interessen von KONMEDIA widerspricht. Zudem muss die Weitergabe durch den Kunden einheitlich hinsichtlich der erhaltenen Nutzungsrechte und unter vollständiger Aufgabe der eigenen Nutzung erfolgen.

IV. Fremdprodukte (Software-/Hardwarekauf und Softwarepflege)

1. Leistungsbeschreibung
1.1 Bei den angebotsgegenständlichen Leistungen (Software, Hardware und Softwarepflege) handelt es sich um die Fremdprodukte, also um Leistungen, die nicht von KONMEDIA stammen und nur zur Ergänzung eigener Leistungen an den Kunden weiterverkauft werden. Der Kunde verpflichtet sich daher mit seiner Bestellung dazu, die Nutzungs-, Lizenz- und Softwarepflegebestimmungen des jeweiligen Herstellers zu beachten. KONMEDIA überlässt auf Verlangen des Kunden jeweils die einschlägigen Nutzungs-, Lizenzbedingungen bzw. Vertragsbedingungen sowie sonstige Leistungsbeschreibungen.
1.2 Eine Überlassung von Aktualisierungen der Software erfolgt – außer im Rahmen der Gewährleistung – nur aufgrund gesonderter Vereinbarung (Softwarepflege). Mit Erwerb der Softwarelizenzen/Hardwareprodukten ist der Abschluss eines Softwarepflegevertrages meist sinnvoll, in einzelnen Fällen sogar vertraglich zwingend vorgesehen. Bei den angebotsgegenständlichen Softwarepflegeleistungen handelt es sich dann aber um Leistungen, die KONMEDIA nicht selbst erbringt. Der Umfang der Softwarepflegeleistungen bestimmt sich nach dem Leistungs- und Vertragsinhalt des zwischen KONMEDIA und dem Hersteller geschlossenen Deckungsgeschäfts. KONMEDIA überlässt auf Verlangen des Kunden jeweils die einschlägigen Leistungsbeschreibungen. Im Rahmen der Softwarepflege leitet KONMEDIA die erhaltenen Softwareaktualisierungen (Updates etc.) an den Kunden weiter bzw. – sofern KONMEDIA das Hosting übernimmt – installiert diese in Absprache mit dem Kunden gegen gesonderte Vergütung. Ferner wird KONMEDIA im Falle auftauchender Fehler die Fehlermeldung erstellen und an den betroffenen Softwarehersteller weiterleiten. KONMEDIA kann keine Gewähr übernehmen, ob und wann der Softwarehersteller die Fehler beseitigt.
1.3 KONMEDIA schuldet nur die elektronische Übergabe der vertragsgegenständlichen Software und nur in Form des maschinenlesbaren Objektcodes, der außer in den gesetzlich normierten Fällen vom Kunden nicht bearbeitet werden darf. Schließt der Kunde einen Hosting-Vertrag mit KONMEDIA ab, übergibt KONMEDIA die Software/Hardware erst bei Beendigung des Hosting-Vertrags an den Kunden. Ein körperlicher Datenträger sowie die Installation beim Kunden sind nicht geschuldet. Die Übergabe von Dokumentation zu Software/Hardware (z.B. Benutzerhandbuch) ist nur geschuldet, soweit der Hersteller diese KONMEDIA zur Weitergabe an Endnutzer zur Verfügung gestellt hat.

2. Nutzungsrechte
2.1 Handelt es sich bei der überlassenen Software/Hardware um Fremdprodukte eines anderen Herstellers, verpflichtet sich der Kunde auch gegenüber KONMEDIA zur Einhaltung der jeweiligen Herstellerlizenzbedingungen.
2.2 Unabhängig hiervon gilt: KONMEDIA räumt erst mit vollständiger Zahlung des Kaufpreises dem Kunden ein einfaches/nicht exklusives, zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht ein. Das Nutzungsrecht ist inhaltlich und örtlich auf den Vertragszweck und die bestimmungsgemäße Nutzung beschränkt. Der Kunde darf die Software nur für eigene Zwecke im eigenen Betrieb nutzen.
2.3 Bei Named User Lizenzen: Die Nutzung ist zahlenmäßig auf die Anzahl der Named User beschränkt und darf nur durch die namentlich zu hinterlegenden Named User erfolgen. Hinterlegte Named User, die aus dem Unternehmen des Kunden ausscheiden oder bei denen sich der Aufgabenbereich derart ändert, so dass sie dauerhaft nicht mehr der Software arbeiten, können durch andere Personen ersetzt werden.
2.4 Bei Concurrent User Lizenzen: Die Nutzung ist zahlenmäßig auf die Anzahl der gleichzeitig mit der Software arbeitenden User beschränkt. Eine namentliche Hinterlegung der User erfolgt nicht.
2.5 Jede Überschreitung des lizenzierten Nutzungsumfangs ist vom Kunden schriftlich anzuzeigen. KONMEDIA ist berechtigt, zumindest einmal jährlich den Umfang der Nutzung der überlassenen Vertragssoftware zu überprüfen, wobei der Kunde in angemessener Weise bei der Überprüfung zu kooperieren hat. Die Kosten der Prüfung werden vom Kunden im angemessenen Umfang getragen, wenn die Prüfung eine nicht vertragsgemäße Nutzung aufzeigt. Bei einer Überschreitung ist zudem ein Vertrag über einen Lizenzzukauf abzuschließen. Der Anspruch auf weiteren Schadensersatz bleibt vorbehalten.

3. Gewährleistung
3.1 Sofern dem Kunden Schäden durch Softwaremängel entstehen und soweit es sich um einen im Inland ansässigen Softwarehersteller/Vertriebspartner handelt, behält sich KONMEDIA vor, zur Abwendung von eventuellen Ansprüchen gegen KONMEDIA die eigenen Ansprüche gegen den Softwarehersteller/Vertriebspartner an den Kunden abzutreten und dem Kunden die zur Rechtsdurchsetzung notwendigen Unterlagen zu überlassen.

4. Vertragslaufzeit
4.1 Bei dem Verkauf der Software handelt es sich um einmalige Leistungen, bei der Softwarepflege um Dauerschuldverhältnisse. Die Softwarepflege wird von den Herstellern teilweise als Wartungspaket für einen festen Zeitraum angeboten. In solchen Fällen richtet sich auch die Vertragslaufzeit zwischen KONMEDIA und dem Kunden nach der Dauer des jeweiligen Wartungspakets ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf. Sollte dies nicht der Fall sein, kann der Wartungsvertrag von beiden Vertragsparteien mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende eines Vertragsjahres, erstmals zum Ablauf von 36 Monaten ordentlich gekündigt werden. Das Recht zu außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
4.2 Das Softwarepflegeverhältnis bzw. die jeweilige Vertragslaufzeit für das einzelne, zu wartende Software-/Hardwareprodukt beginnt mit der Übergabe an den Kunden. Falls KONMEDIA das Hosting für den Kunden übernimmt, beginnt die Softwarepflege mit dem Einsatz der Soft-/Hardware im gehosteten System.

V. Individuelle Softwareprogrammierung/-entwicklung

1. Leistungsinhalt
1.1 KONMEDIA bietet die individuelle Programmierung/Entwicklung von Softwarelösungen an.
1.2 In Ergänzung der Regelungen zur Softwareüberlassung gemäß Abschnitt II.Ziff.1.2-2.2 gelten bei der individuellen Softwareprogrammierung/-entwicklung die Regelungen dieses Abschnitts ergänzend.
1.3 Der Kunde bestimmt die Aufgabenstellung, wobei die Lösung und die detaillierte inhaltliche und technische Umsetzung von komplexen Projekten von den Parteien gemeinsam (z.B. in Workshops) erarbeitet werden kann. Die Einzelheiten finden sich im Einzelvertrag und dessen Anlagen (z.B. Pflichtenheft), mangels eines schriftlichen Einzelvertrags in der Auftragskorrespondenz. Die Mitwirkung des Kunden hinsichtlich der Formulierung der Anforderungen ist eine vertragliche Hauptpflicht.
1.4 Alle Rechte, insbesondere das Urheberrecht, an den von KONMEDIA dem Kunden überlassenen Arbeitsergebnisse (ausgenommen Fremdsoftware) stehen im Verhältnis zum Kunden ausschließlich KONMEDIA zu, auch soweit die Arbeitsergebnisse durch Vorgaben oder Mitarbeit des Kunden entstanden sind.
1.5 KONMEDIA schuldet eine Anwenderdokumentation und Benutzungshilfe nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird. Gleiches gilt für Prozessbeschreibungen und Schnittstellendokumentationen. Soweit Dokumentationen vereinbart werden, sind diese mit den von KONMEDIA üblicherweise erstellten Inhalten und Formaten geschuldet, von denen der Kunden vorab Beispielsdokumentationen erhalten kann. Die elektronische Überlassung der Dokumentationen ist ausreichend.
1.6 Neben der Überlassung der Softwarelösung sowie der Einräumung der Nutzungsberechtigung sind zusätzliche Leistungen (Inbetriebnahme, Altdatenübernahme, Schulung, etc.) nur im Falle einer ausdrücklichen Vereinbarung dieser Leistungen geschuldet.
1.7 Soweit durch die individuelle Programmierung/Entwicklung Standardsoftware geändert wird, gewährleistet KONMEDIA nicht, dass zukünftige im Rahmen der Softwarepflege veröffentlichte Softwareaktualisierungen ohne weitere Änderungen eingesetzt werden können.

2. Change Requests
2.1 Sollte während eines laufenden Projekts der Kunde eine Änderung wünschen (sog. Change Request), wird KONMEDIA innerhalb eines angemessenen Zeitraums prüfen und mitteilen, ob die Änderung möglich ist und wie sie sich auf den Vertragsinhalt, den Zeitplan und die vereinbarte Vergütung auswirkt.
2.2 Anschließend soll der Kunde binnen 10 Arbeitstagen entscheiden und schriftlich mitteilen, ob die Änderung erfolgen soll. Die Prüfung des Change Requests kann KONMEDIA gesondert nach Aufwand berechnen.
2.3 Soweit KONMEDIA seinerseits eine Änderung vorschlägt, hat der Kunde ebenfalls innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Erhalt der Mitteilung schriftlich zu erklären, ob er die Änderung akzeptiert. Wenn die Änderung den Funktions- und Nutzungsumfang nicht zu Lasten des Kunden reduziert, kann ein Widerspruch nur bei berechtigtem Interesse des Kunden und/oder sonstiger Unzumutbarkeit gegen die Änderung erhoben werden.

3. Abnahme- und Prüfungspflichten des Kunden
3.1 In Ergänzung der Ziff. I.11. gelten die folgenden Abnahme- und Prüfungspflichten des Kunden bei individueller Programmierung/Entwicklung.
3.2 Im Rahmen der Abnahmeprüfung wird die Software auf Testsystemen im nicht operativen Betrieb einen Tag gemeinsam getestet und ein Fehlerprotokoll erstellt. Sofern die Software im operativen Betrieb auf einem vom Kunden zu stellenden System betrieben werden soll, hat der Kunde auch das System für den Test zu stellen.
3.3 Unabhängig von der werkvertraglichen Abnahme prüft der Kunde auf Benutzerebene auch während eines laufenden Projekts in einem ihm zumutbaren und technisch möglichen Rahmen die überlassenen Arbeitsergebnisse und Zwischenergebnisse (einschließlich des Pflichtenhefts) unverzüglich auf deren Vollständigkeit und Fehlerfreiheit, insbesondere bevor die Arbeitsergebnisse in seinem operativen Betrieb genutzt werden.

VI. Support und Softwarepflege

1. Leistungsinhalt
1.1 KONMEDIA bietet Support- und Softwarepflegeleistungen für die überlassene Software an, wobei die Leistungen auch durch Support-/Wartungspartner von KONMEDIA erbracht werden können.
1.2 Dazu vereinbaren die Vertragsparteien einen vergütungspflichtigen Support- und/oder Softwarepflegevertrag bzw. ein Service Level Agreement, wobei die Softwarepflege im Vertragstyp Softwaremiete inkludiert ist.
1.3 Für die Nutzungsrechte an Software, die im Rahmen der Softwarepflege (Updates) oder zur Fehlerbeseitigung überlassen wird, gelten die Regelungen in Abschnitt II.Ziff.1.2-2.2 entsprechend.

2. Softwarepflege
2.1 Die Softwarepflegeleistungen umfasst die Überlassung von Softwareupdates (ohne Installation) zur KONMEDIA-Standardsoftware (ohne Customizing und kundenspezifische Entwicklungen).
2.2 Die Updates können zusätzliche Funktionalitäten enthalten, wobei der Kunde jedoch keinen Anspruch auf die Realisierung bestimmter Funktionalitäten im Rahmen der Updates hat. Aktualisierungen der Vertragssoftware mit Funktionserweiterungen oder auch zusätzliche Module fallen nach freiem Ermessen von KONMEDIA unter die Softwarepflege.
2.3 Bestehen bei der Softwarelösung des Kunden kundenspezifische Zusatzentwicklungen oder Änderungen (die über Konfigurationen und Parametrisierungen der KONMEDIA-Standardsoftware hinausgehen), übernimmt KONMEDIA keine Gewähr, dass ein Update zur Standardsoftware einsetzbar ist bzw. fehlerfrei läuft. Der Kunde hat notfalls KONMEDIA mit einer individuellen Anpassung des Updates bzw. einer individuellen Softwarepflege gegen gesonderte Vergütung zu beauftragen.

3. Support
3.1 Der Support umfasst die Beratung und Unterstützung bei Softwarefehlern und – sofern der Kunde ein Stundenkontingent oder eine Leistung nach Zeitaufwand bei KONMEDIA beauftragt hat – auch Anwendungsfragen.
3.2 Soweit nicht anderweitig vereinbart, gelten als Supportzeiten alle Arbeitstage (Mo-Fr, außer gesetzliche Feiertage in Baden-Württemberg sowie 24. und 31.12.), zwischen 9 und 12 bzw. (außer freitags) 14 und 17 Uhr (MEZ). Innerhalb der Supportzeiten steht dem Kunden eine Hotline zur Verfügung.
3.3 Der Kunde kann Störungen und Fehler per Mail oder telefonisch melden. Außerhalb der Supportzeiten steht ein Anrufbeantworter zur Verfügung, der jedoch erst wieder zu Beginn der nächsten Supportzeit abgehört wird. Mit der Meldung sind – soweit dem Kunden möglich – Demodaten zu dem aufgetretenen Fehler zur Verfügung zu stellen, aus denen der Fehler nachvollzogen werden kann. Die Meldung muss überdies die Fehlersymptome so exakt beschreiben, dass es KONMEDIA möglich ist, der Verpflichtung zur Unterstützung bei der zielgerichteten Fehlerbeseitigung nachzukommen.
3.4 Die Supportleistungen beziehen sich nur auf die im Supportvertrag/Service Level Agreement aufgeführte und mangels einer Konkretisierung nur auf die von KONMEDIA überlassene Software.
3.5 Soweit nicht vereinbart gelten keine konkreten Reaktionszeiten.
3.6 Sofern eine monatliche Supportpauschale vereinbart ist, hat KONMEDIA neben der Supportvergütung einen Anspruch auf Berechnung der Zusatzleistungen nach Aufwand, wenn der gemeldete Fehler auf einer Fehlbedienung des Kunden, nicht aber auf einem vom Supportumfang umfassten Softwarefehler beruht und/oder wenn der gemeldete Fehler aufgrund einer fehlerhaften oder nicht ausreichenden IT-Infrastruktur beim Kunden erfolgte, und der KONMEDIA dadurch zusätzlicher Aufwand entsteht.
3.7 Sofern nicht anders vereinbart, sind die Support- und Softwarepflegepauschalen jeweils zum 3. Werktag eines Quartals im Voraus zu leisten.

4. Vertragslaufzeit
4.1 Der Softwarepflege- und/oder Supportvertrag beginnt – sofern die Parteien keine gesonderte Laufzeit oder Kündigungsfrist vereinbart haben – mit der Überlassung der zu wartenden Software. Die Vertragsverhältnisse über Softwarepflege und Support sind jeweils mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Vertragsjahres ordentlich kündbar, erstmals jedoch zum Ablauf von 24 Monaten . Wenn KONMEDIA das Hosting der Softwarelösung für den Kunden übernimmt, sind Softwarepflege und Support nicht kündbar, solange der Hostingvertrag noch besteht (außer wenn der Kunde auf die von KONMEDIA zu erbringenden Hosting-Leistungen verzichtet).
4.2 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.

5. Remote-Zugriff für Support
5.1 Der Kunde hat KONMEDIA zur Fehlerdiagnose und -behebung einen Remote-Zugriff mittels VPN auf das dem Support unterliegende System zu gewähren und bei der Ferndiagnose in zumutbaren Umfang mitzuwirken, insbesondere die erforderliche kundenseitige Fernwartungssoftware (je nach System RDP oder TeamViewer ) zu beschaffen und bei sich zu installieren.
5.2 Der KONMEDIA-Support umfasst Leistungen vor Ort beim Kunden nur nach freiem Ermessen von KONMEDIA.
5.3 Der Kunde trägt alle Kosten im Zusammenhang mit der Beschaffung, Installation und Kommunikation, um die Supportleistungen von KONMEDIA in Anspruch nehmen zu können.

6. Einschränkungen des Supports
6.1 Sofern die dem Support unterliegende Vertragssoftware mit Fremdsoftware bzw. Hardware kommuniziert bzw. diese erfordert, kann KONMEDIA jeweils den Mindestsoftwarestand bzw. Mindesthardwareanforderungen dem Kunden bekannt geben und deren Umsetzung einfordern („Systemvoraussetzungen“). Sofern der Kunde nicht über diesen bzw. nur über einen älteren Software-/Hardwarestand verfügt und auch keine Änderungen vornimmt, kann KONMEDIA den Supportvertrag bei entsprechender Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung aus wichtigem Grund kündigen.
6.2 Wenn der Kunde eine von KONMEDIA zur Verfügung gestellte Aktualisierung der Vertragssoftware nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums (in der Regel 3 Monate) implementiert, kann KONMEDIA Supportleistungen in Bezug auf den veralteten Softwarestand ablehnen.
6.3 Hat der Kunde Änderungen an der dem Support unterliegenden Software vorgenommen, hat er dies KONMEDIA zu melden und die Änderungen konkret schriftlich darzulegen. KONMEDIA schuldet in Bezug auf die geänderte Software fortan nicht mehr die Einhaltung der Service Levels und darf bei wesentlichen Softwarecode-Änderungen den Supportvertrag bei entsprechender Unzumutbarkeit aus wichtigem Grund kündigen.

VII. Dienstleistungen (z.B. Beratung, Schulung, Systemkonfiguration, Customizing, Datenmigration, Schulung)

1. Leistungsinhalt
1.1 KONMEDIA bietet Dienstleistungen (z.B. Prozessberatung, Systemkonfiguration, Software-Customizing, Datenmigration, Schulung) an. Dienstleistungen im Sinne dieses Abschnitts (VII.) werden nur gegen Vergütung erbracht.
1.2 Dienstleistungen erfolgen auf der Grundlage der vom Kunden gewünschten Aufgabenstellung und bereitgestellten Informationen. Bei den Dienstleistungen handelt es sich seitens KONMEDIA um eine Unterstützung des Kunden, wobei der Kunde die System- und Projektverantwortung trägt. Insbesondere bei Hilfe- und Beratungsleistungen im Bereich von Fremdsoftware steht KONMEDIA für eine erfolgreiche Fehlerlösung und Mangelbeseitigung nicht ein.
1.3 Der genaue Inhalt und Umfang bestimmt sich nach der vom Kunden in Auftrag gegebenen und von KONMEDIA rückbestätigten Dienstleistung.
1.4 Der Kunde wird gemäß den Informationen von KONMEDIA die erforderlichen Informationen und Vorrichtungen (Hard- und Software, Netzwerkkapazität, Telekommunikationseinrichtungen, Internetanbindung) sowie einen Remote-Zugriff zur Verfügung stellen.
1.5 Soweit Arbeitsergebnisse (z.B. Spezifikation, Software) nach dem UrhG schutzfähig sind, räumt KONMEDIA dem Kunden an den Arbeitsergebnissen, die KONMEDIA im Rahmen der Dienstleistungen dem Kunden überlässt sowie für den bzw. mit dem Kunden erarbeitet, mit deren Übergabe und vollständiger Zahlung der Vergütung ein einfaches, zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht ein. Soweit es sich bei den Arbeitsergebnissen um Software handelt, gelten für das Nutzungsrecht die Regelungen in Abschnitt II. Ziff.1.2-2.2 entsprechend. Im Übrigen stehen alle Rechte an den Arbeitsergebnissen im Verhältnis zum Kunden ausschließlich KONMEDIA zu, auch soweit die Arbeitsergebnisse durch Vorgaben oder Mitarbeit des Kunden entstanden sind.
1.6 KONMEDIA schuldet im Rahmen der Dienstleistungen nur die elektronische Übergabe der Arbeitsergebnisse und – bei Software – nur in Form des maschinenlesbaren Objektcodes, der vom Kunden hinsichtlich der Parametrisierungen und Konfigurationen geändert, aber ansonsten nur in den gesetzlich normierten Fällen vom Kunden bearbeitet werden darf. Schließt der Kunde einen Hosting-Vertrag mit KONMEDIA ab, übergibt KONMEDIA die Arbeitsergebnisse, soweit es sich um Software handelt, erst bei Beendigung des Hosting-Vertrags an den Kunden. Ein körperlicher Datenträger sowie die Installation beim Kunden sind nicht geschuldet.

2. Vergütung
2.1 Die Abrechnung über die Vergütung erfolgt jeweils zum Ende des jeweiligen Kalendermonats, wobei KONMEDIA sich einen längeren Abrechnungszeitraum (z.B. bei geringfügigen Beträgen) vorbehält. Die Vergütung erfolgt nach Zeitaufwand, sofern nicht ein Pauschalbetrag vereinbart ist.
2.2 Ein Angebot bzw. die Auftragsbestätigung von KONMEDIA sind nur eine Kalkulation, sofern nicht ausdrücklich eine Pauschalvergütung vereinbart wird.
2.3 Auf Verlangen von KONMEDIA bestätigt der Kunde die Erbringung der jeweiligen Dienstleistung durch Abzeichnung eines KONMEDIA vorgelegten Arbeitsnachweises.

VIII. Webseitenprogrammierung

1. Leistungsinhalt
1.1 KONMEDIA programmiert Webseiten.
1.2 Die Regelungen aus den Abschnitten V. (Individuelle Softwareprogrammierung/-entwicklung) finden ergänzend Anwendung, sofern sie nicht im Widerspruch zu den (vorrangigen) Regelungen dieses Abschnitts (VIII.) stehen.

2. Auftragserteilung und Projektablauf
2.1 Die Webseitenprogrammierung erfolgt in zwei Schritten. Zunächst gibt der Kunde die Aufgabenstellung hinsichtlich des grafischen Gestaltung, des Look & Feel sowie der gewünschten Funktionen vor.
2.2 KONMEDIA prüft die Machbarkeit und erstellt ein Grobkonzept mit Vorschlägen zum Inhalt und Umsetzung sowie einen Kostenvoranschlag. Der Kunde hat dieses Grobkonzept mit einer Zwischenabnahme freizugeben. Falls es trotz eventueller Änderungen nicht zu einer Freigabe kommt, wird KONMEDIA die bisherige Arbeit entsprechend Ziff. I.7 abrechnen.
2.3 Nach der Zwischenabnahme wird KONMEDIA das Grobkonzept realisieren. KONMEDIA kann nach billigem Ermessen dem Kunden jederzeit Zwischenergebnisse und Teststände zur Prüfung und Zwischenabnahme vorlegen, um auf diese Weise dem Kundenwunsch hinsichtlich Inhalt, Stil und Funktionen der Webseite so weit wie möglich zu entsprechen.
2.4 Zur Endabnahme erhält der Kunde die Webseite als Testversion.
2.5 Sofern KONMEDIA oder der Kunde Änderungen zu einem freigegebenen Konzept / Zwischenergebnis wünscht, hat dies im Change Request-Verfahren zu erfolgen.
2.6 Soweit nicht anders vereinbart, wird für Programmierung einer Webseite ein Zeitraum von mindestens 6 Wochen angesetzt.
2.7 Die Programmierung erfolgt auf dem bei Auftragserteilung üblichen technischen Standard und in einer – mangels genauerer Vereinbarung – üblichen Programmiersprache.

3. Haftung
3.1 Ergänzend zu den Haftungsregelungen in diesen AGB haftet der Kunde auch insbesondere für die rechtliche Konformität des Contents und der beauftragten Funktionen bezüglich des Datenschutzes und des Telemediengesetzes.

IX. Hosting-Leistungen

1. Leistungsinhalt
1.1 KONMEDIA bietet gegen gesonderte Vergütung den Betrieb von Softwarelösungen mit der Speicherung von kundenseitigen Daten im Wege des Hostings an.
1.2 Die Daten und Software werden hierzu in Abstimmung mit dem Kunden auf Servern von KONMEDIA oder in externen Rechenzentren abgespeichert bzw. betrieben.
1.3 Der Kunde stellt KONMEDIA die zu hostenden Daten online per Upload mittels Web-Browser, FTP etc. oder auf üblichen Datenträgern im vereinbarten Format zur Verfügung.
1.4 KONMEDIA kann die Daten nach einem dem Kunden vereinbarten System ordnen und benamen und für den Kunden einen browser-gestützten Zugriff einrichten. Die Kriterien für diesen Zugriff können kundenspezifisch angepasst werden.
1.5 Zudem kann ein Rechte-Rollenkonzept mit dem Kunden erarbeitet und installiert werden, in dem die User und deren Zugriffsrechte, Benutzernamen und Kennwörter festgelegt werden (für Upload, Download und die Bearbeitung der Daten).
1.6 Sofern nicht anders vereinbart, sind die Hostingpauschalen jeweils zum 3. Werktag eines Monats im Voraus zu leisten.

2. Haftung und Gewährleistung
2.1 In Ergänzung von Abschnitt I. gelten bei Hosting- und SaaS-Leistungen folgende Regelungen:
2.2 Für die Einrichtung, Aufrechterhaltung, Fehlerfreiheit, Geschwindigkeit und Kosten der Internetverbindung und der Zugriffssoftware des Kunden bis zum Routerausgang des Hosting-Servers (= Leistungsübergabepunkt) ist ausschließlich der Kunde verantwortlich.
2.3 Der Kunde hat alle Identifikations- und Authentifikations-Sicherungen geheim zu halten und vor einem Zugriff durch Dritte mittels geeigneter, zumutbarer Maßnahmen zu schützen. Der Kunde muss KONMEDIA unverzüglich unterrichten, wenn der Verdacht besteht, dass die Sicherungen gegenüber Dritten bekannt wurden oder dass unberechtigte Dritte Zugang zu den gehosteten Daten bzw. zum SaaS-System haben.
2.4 Der Kunde hat eventuelle Mängel an der vertraglichen Leistung unverzüglich KONMEDIA mitzuteilen. Soweit KONMEDIA infolge der unterlassenen oder verspäteten Mängelanzeige keine Abhilfe schaffen kann, hat der Kunde keine Ansprüche aus Mängelhaftung. Eine nicht rechtzeitige Mängelanzeige stellt bei Vertretenmüssen vielmehr ein Mitverursachen bzw. ein Mitverschulden des Kunden dar. Der Kunde hat insoweit darzulegen, dass er die unterlassene oder verspätete Mängelanzeige nicht zu vertreten hat.
2.5 Die verschuldensunabhängige Haftung nach § 536a Abs.1, 1. Alt. BGB wegen Mängeln, die bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhanden sind, ist ausgeschlossen.
2.6 Sofern KONMEDIA mit dem Kunden ein Sicherheitskonzept und/oder Hosting-Paket oder in sonstiger Weise eine konkrete Zusammensetzung oder konkrete Eigenschaften des Hosting-Systems vereinbart und die Pflichten hieraus einhält und erfüllt, ist die Haftung für einen Datenverlust oder eine -beschädigung sowie einen Systemausfall ausgeschlossen. Die Haftung gemäß Ziff. I.12.1 bleibt hiervon unberührt.

3. Verfügbarkeit
3.1 Soweit KONMEDIA eine bestimmte Verfügbarkeit prozentual zusagt, handelt es sich um die Verfügbarkeit im Jahresmittel.
3.2 Mangels anderweitiger Vereinbarung wird eine Verfügbarkeit von 98,5% im Jahresmittel geschuldet . Eine Nichtverfügbarkeit von 1,5% bleibt sanktionslos.
3.3 Von der geschuldeten Verfügbarkeitszeit sind regelmäßige bzw. planmäßige Wartungsarbeiten (Datensicherungen, Prüfungen und Inspektionen, Instandhaltung, Softwareupdates) ausgenommen, sofern diese Arbeiten mit einem angemessenen Vorlauf gegenüber dem Kunden angezeigt werden. Dieser beträgt bei Wartungsarbeiten von bis zu 4 Stunden in der Regel 3 Tage. Werden die Wartungsarbeiten in der Randnutzungszeit (18 – 8 h) durchgeführt, reicht eine Mitteilung 48 Stunden vorher.
3.4 Von der Verfügbarkeit sind zudem Ausfallzeiten ausgenommen, die durch höhere Gewalt verursacht wurden. KONMEDIA hat zudem solche Störungen oder Ereignisse nicht zu vertreten, die nicht von KONMEDIA oder einem seiner Erfüllungshilfen (mit-)verursacht sind, zum Beispiel die kundenseitige Überschreitung einer vereinbarten zugelassenen Beanspruchung des bereitgestellten Systems.
3.5 Eine nur unerhebliche Minderung der Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch berechtigt den Kunden nicht zu Mängelansprüchen.

4. Vertragslaufzeit
4.1 Die Vertragslaufzeit für Hosting-Leistungen beginnt – sofern die Parteien keine gesonderte Laufzeit oder Kündigungsfrist vereinbart haben – mit der Einrichtung des Hostings für den Kunden und mit einer Frist von sechs Monaten, zum Ende eines Vertragsjahres, erstmals zum Ablauf von 36 Monaten ordentlich kündbar.
4.2 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Kunde gegen die vereinbarten Nutzungsbestimmungen nicht nur unerheblich verstößt.

5. Vertragsende
5.1 Nach Vertragsbeendigung wird KONMEDIA alle gehosteten Daten löschen. Soweit der Kunde die Herausgabe der gehosteten Daten auf einem Datenträger oder im Wege der Datenfernübertragung wünscht, muss er dies vor der Vertragsbeendigung schriftlich mitteilen und eine Kostendeckungszusage erklären. KONMEDIA kann die dafür erforderlichen Aufwendungen nach marktüblichen Stunden- / Tagessätzen bzw. nachgewiesenen Materialkosten abrechnen.
5.2 Im Übrigen gilt Ziff.XI.1.4.

X. Geschäftsbedingungen und Kundeninformationen zum Onlineshop brandbox.de

1.1 Diese Vertragsbedingungen gelten auch für den Onlineshop brandbox.de. Bestellungen von privaten Endverbrauchern werden nicht angenommen. Der Kunde hat sich bei der Bestellung mit Name, Adresse und Kontaktdaten zu registrieren. KONMEDIA behält sich vor, weitere Informationen oder Nachweise wie z.B. die Gewerbeanmeldung oder einen Handelsregisterauszug anzufordern.
1.2 Die im Onlineshop veröffentlichten Produktangebote sind freibleibend und unverbindlich. Mit der Bestellung gibt der Kunde ein Kaufangebot ab und erhält zunächst eine automatisierte Bestätigung über den Eingang seiner Bestellung, in der der Vertragstext gespeichert und für den Kunden zugänglich wird. Eine Bestellung ist nur in deutscher Sprache möglich.
1.3 Der Vertrag kommt dadurch zustande, dass KONMEDIA entweder den Kunden innerhalb von 10 Arbeitstagen (Mo-Fr, mit Ausnahme gesetzliche Feiertage in Baden-Württemberg) über die Annahme des Kaufangebots unterrichtet oder die bestellte Ware bzw. im Falle einer SaaS-Anwendung die Zugangsdaten innerhalb der angegebenen Lieferzeit an den Kunden versendet.
1.4 Der Kunde hat zur Ausführung seiner Bestellung die Ware in den virtuellen Warenkorb zu legen und dabei die Auswahlmöglichkeiten zu beachten (z.B. SaaS- oder Serverlizenz). Die angegebene Preise gelten bei einer SaaS-Lizenz pro Named User und bei einer Serverlizenz pro Server. Die Bestellung wird für den Kunden im Rahmen des Bestellvorgangs erst verbindlich, wenn er den Button „Kaufen“ drückt. Zuvor kann der Kunden den Bestellvorgang jederzeit abrechen oder die Bestellung hinsichtlich Kaufgegenstand oder Menge ändern bzw. korrigieren.
1.5 Umfang und Inhalt sowie die wesentlichen Leistungsmerkmale der Kaufgegenstände ergeben sich aus den Artikelbeschreibungen im Onlineshop sowie aus diesen Vertragsbedingungen. Da es bei technischen Produkten fortlaufend Änderungen im Zuge der ständigen Produktweiterentwicklung und -verbesserung gibt, bleiben geringfügige und unwesentliche Abweichungen vorbehalten.
1.6 KONMEDIA verkauft Lizenzen über den Onlineshop an Kunden mit Sitz in Deutschland und Österreich. KONMEDIA übernimmt anfallende Versandkosten.

XI. Schlussbestimmungen

1. Geheimhaltung, Datenschutz, Referenz
1.1 Der Kunde verpflichtet sich, alle vor oder bei Vertragsdurchführung von KONMEDIA überlassenen Informationen (z.B. Software, Softwaredokumentation), die erkennbar Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten oder als vertraulich bezeichnet sind, auch über das Vertragsende hinaus vertraulich zu behandeln.
1.2 Der Kunde verarbeitet die zur Geschäftsabwicklung erforderlichen Daten unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorschriften. Der Kunde versichert, alle notwendigen Voraussetzungen geschaffen zu haben, dass KONMEDIA die vereinbarten Leistungen auch insoweit ohne Verletzung datenschutzrechtlicher Vorschriften erbringen kann.
1.3 KONMEDIA darf den Kunden als Referenzkunden benennen.
1.4 Vom Kunden überlassene Gegenstände wie z.B. Dokumente und Datenträger, werden nur nach vorheriger ausdrücklicher Vereinbarung und gegen besondere Vergütung von KONMEDIA über den Zeitpunkt der Leistungserbringung hinaus aufbewahrt bzw. archiviert.

2. Verjährung
2.1 Bei Ansprüchen auf Schadens- und Aufwendungsersatz aus Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Garantie, Arglist sowie bei Personenschäden und Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz oder in den Fällen des § 438 Abs.1 S.2 BGB gelten stets die gesetzlichen Verjährungsfristen.
2.2 Ansonsten betragen die Verjährungsfristen:
2.2.1 für Ansprüche auf Kaufpreisrückzahlung aus Rücktritt oder Minderung 1 Jahr ab Ablieferung der Vertragssoftware, jedoch für ordnungsgemäß gerügte Mängel nicht weniger als 3 Monate ab Abgabe der wirksamen Rücktritts- oder Minderungserklärung;
2.2.2 bei anderen Ansprüchen aus Sachmängeln 1 Jahr;
2.2.3 bei Ansprüchen aus Rechtsmängeln 2 Jahre, wenn der Rechtsmangel nicht in einem dinglichen Recht eines Dritten liegt, aufgrund dessen er die im Rahmen des Vertrags überlassenen Gegenstände (Vertragssoftware, Dokumentation) heraus verlangen kann;
2.2.4 bei anderen Ansprüchen auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen 2 Jahre, beginnend ab dem Zeitpunkt, in dem der Kunde von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.
2.3 Die Verjährung tritt spätestens mit Ablauf der in § 199 BGB bestimmten Höchstfristen ein.
2.4 Die Verjährungsfrist wird bei der Prüfung eines Sach- oder Rechtsmangels bzw. während der Nacherfüllung gehemmt, bis die Nacherfüllung abgeschlossen oder endgültig verweigert wird oder endgültig fehlschlägt. Die Verjährung tritt dann frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

3. Rechtswahl, Gerichtsstand, Verbraucherschlichtung
3.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und des Kollisionsrechts.
3.2 Sofern der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder wenn der Kunde seinen Hauptsitz im Ausland hat, ist Bühl ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit den vertragsgegenständlichen Leistungen. KONMEDIA kann bei Rechtstreitigkeiten wahlweise auch den allgemeinen Gerichtsstand des Kunden wählen.
3.3 Erfüllungsort ist Bühl.
3.4 Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die unter https://ec.europa.eu/consumers/odr/ abrufbar ist. Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle ist KONMEDIA nicht verpflichtet und nicht bereit.

4. Änderungen dieser Geschäftsbedingungen
4.1 KONMEDIA kann diese Geschäftsbedingungen zukünftig ändern. Die neue Fassung der AGB wird für zukünftige Verträge wirksam.
4.2 Für laufende Vertragsbeziehungen gilt die neue Fassung, wenn KONMEDIA sie dem Kunden überlässt, wobei die Überlassung durch Zusenden oder durch Mitteilung eines Internetpfads für den Online-Abruf erfolgen kann, und der Kunde nicht innerhalb von 4 Wochen danach der Geltung der neuen AGB widerspricht. Dies gilt zudem nur, sofern KONMEDIA den Kunden auf die Widerspruchsfrist und die Rechtsfolge eines unterbleibenden Widerspruchs bei der Überlassung der neuen AGB hinweist.

5. Salvatorische Klausel: Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

– Ende der Geschäftsbedingungen